Beschwerderegelung der Kanzlei




Beschwerderegelung der Kanzlei

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Beschwerderegelung wird Folgendes verstanden unter:

  • Beschwerde: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit des Mandanten – oder in seinem Namen – gegen den Rechtsanwalt oder die unter dessen Verantwortung tätigen Personen in Bezug auf das Zustandekommen oder die Ausführung eines Mandats, die Qualität der Dienstleistung oder die Höhe der Rechnung, welche keine Beschwerde im Sinne von Art. 4 Advocatenwet [niederl. Rechtsanwaltsgesetz] ist;
  • Beschwerdeführer: der Mandant oder dessen Vertreter, der die Beschwerde vorbringt;
  • Beschwerdeprüfer: der Rechtsanwalt, der mit der Bearbeitung der Beschwerde beauftragt ist;

Artikel 2 Anwendungsbereich

  1. Diese Beschwerderegelung findet auf jedes Mandat zwischen der Borsboom & Hamm N.V. und dem Mandanten Anwendung.
  2. Jeder Rechtsanwalt der Borsboom & Hamm N.V. bearbeitet Beschwerden gemäß der Beschwerderegelung der Kanzlei.

Artikel 3 Zielsetzungen

Ziel dieser Beschwerderegelung ist:

  1. die Festlegung eines Verfahrens, um Beschwerden von Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist konstruktiv zu bearbeiten;
  2. die Festlegung eines Verfahrens, um die Gründe der Beschwerden von Mandanten zu klären;
  3. die Erhaltung und Verbesserung des Mandanten­verhältnisses mittels einer guten Beschwerdebearbeitung;
  4. die Ausbildung der Mitarbeiter, um mandantenorientiert auf Beschwerden einzugehen;
  5. Verbesserung der Dienstleistungsqualität mittels Beschwerdeverfahren und Beschwerdeanalyse.

Artikel 4 Mandanteninformation bei Beginn einer Dienstleistung

  1. Diese Beschwerderegelung ist veröffentlicht worden. Der Rechtsanwalt weist den Mandanten vor Abschluss des Mandats darauf hin, dass die Kanzlei eine Beschwerderegelung hat und dass diese Regelung auf die Dienstleistung Anwendung findet.
  2. Die Borsboom & Hamm N.V. hat in ihre AGB aufgenommen, welcher unabhängigen Partei oder Behörde eine Beschwerde, die nach ihrer Behandlung nicht gelöst werden konnte, für eine verbindliche Entscheidung vorgelegt werden kann, und hat dies bei der Mandatsbestätigung mitgeteilt.
  3. Beschwerden im Sinne von Art. 1 dieser Beschwerderegelung, die nach ihrer Bearbeitung nicht gelöst wurden, werden der Rechtbank in Amsterdam, Niederlande, vorgelegt.

Artikel 5 internes Beschwerdeverfahren

  1. Reicht ein Mandant bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, wird diese Beschwerde an mr. J.P.M. Borsboom oder mr. C.F.W.A. Hamm weitergeleitet, die damit als Beschwerdeprüfer auftreten.
  2. Der Beschwerdeprüfer informiert die Person, gegen die die Beschwerde erhoben wurde (den Beschwerdegegner), und gibt dem Beschwerdeführer und der betreffenden Person die Gelegenheit, die Beschwerde zu erläutern.
  3. Die Person, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, versucht gemeinsam mit dem Mandanten eine Lösung herbeizuführen, gegebenenfalls mit Unterstützung des Beschwerdeprüfers.
  4. Der Beschwerdeprüfer wird die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Eingang derselben bearbeiten oder teilt dem Kläger unter Angabe von Gründen mit, warum von dieser Frist abgewichen wurde und welche neue Frist für die Prüfung der Beschwerde festgesetzt wurde.
  5. Sowohl der Kläger als auch die Person, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, werden vom Beschwerdeprüfer schriftlich über das Ergebnis bezüglich der Begründetheit der Beschwerde informiert, gegebenenfalls mit Empfehlungen.

Artikel 6 kostenlose Beschwerdebearbeitung

Für die Kosten der Beschwerdebearbeitung schuldet der Beschwerdeführer keine Vergütung.

Artikel 7 Verantwortlichkeiten

  1. Der Beschwerdeprüfer ist für die fristgemäße Beschwerdebearbeitung verantwortlich.
  2. Die Person, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, informiert den Beschwerdeprüfer über eventuelle Kontakte und mögliche Lösungen.
  3. Der Beschwerdeprüfer informiert den Beschwerdeführer über die Beschwerdebearbeitung.
  4. Der Beschwerdeprüfer führt das Beschwerdedossier.

Artikel 8 Registrierung von Beschwerden

  1. Der Beschwerdeprüfer registriert die Beschwerde und den Gegenstand der Beschwerde.
  2. Eine Beschwerde kann mehrere Bereiche betreffen.

Artikel 9

Der Beschwerdeführer und die Person, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, können von diesem Beschwerdeverfahren abweichen und die Beschwerde in gegenseitigem Einvernehmen direkt der

Rechtbank

    vorlegen.