Geheimhaltung
Regel 3, Abs. 1 der Verhaltensmaßregeln für Rechtsanwälte von 2018, lautet wie folgt:
“Der Rechtsanwalt ist per Gesetz zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Rechtsanwalt hat über Besonderheiten der von ihm bearbeiteten Fälle, die Person seines Mandanten sowie Art und Umfang seiner Belange Stillschweigen zu wahren.”
Das bedeutet konkret, dass Anwälte – auch als Zeuge in einem Rechtsstreit oder einer Strafsache – der Schweigepflicht hinsichtlich des ihnen von ihren Mandanten Anvertrauten unterliegen, es sei denn, diese haben ihre Zustimmung zu einer eventuellen Erklärung erteilt. Falls Sie hierzu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.